Die „Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“, kurz FFH-Richtlinie, soll EU-weit die Erhaltung von Lebensräumen und Wildtieren regeln. Sie setzt die Berner Konvention in EU-Recht um. Ziel ist die Wiederherstellung und Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der behandelten Arten und Lebensräume, wobei die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen.
Die FFH-Richtlinie ist von allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. In Österreich wird dies über die Jagd- und/oder Naturschutzgesetze der Bundesländer umgesetzt.
Die großen Beutegreifer Bär, Wolf und Luchs sind in der FFH-Richtlinie der EU sowohl in Anhang II als auch in Anhang IV gelistet. Das bedeutet, dass sie einerseits als schutzbedürftige Arten gelten, für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (Anhang II), und andererseits streng zu schützen sind, was ihre Tötung, Störung oder Beeinträchtigung verbietet (Anhang IV). Der Goldschakal ist in Anhang V aufgeführt, was bedeutet, dass er zwar geschützt ist, aber unter bestimmten Bedingungen nachhaltig genutzt oder reguliert werden darf.
Nach Artikel 16 der FFH-Richtlinie können Ausnahmen vom strengen Schutz gewährt werden, wenn keine andere zufriedenstellende Lösung existiert und dadurch kein ungünstiger Erhaltungszustand der Art entsteht. Gründe sind unter anderem die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung ernster Schäden insbesondere in der Tierhaltung.
Für sowohl Anhang IV und Anhang V der FFH-Richtlinie gilt:
- Unterschiede bestehen im Schutzniveau, nicht im grundsätzlichen Schutzgedanken.
- Ziel ist in beiden Fällen die Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der Population.
- Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, geeignete Schutz- und Managementmaßnahmen zu setzen.
- Anhang IV (streng geschützt)
- Umfassender Schutz: Tötung, Fang, Störung sowie Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten grundsätzlich verboten (Artikel 12 FFH-RL)
- Ausnahmen nur in engen Grenzen (Art. 16 FFH-RL) und ohne Verschlechterung des Erhaltungszustands.
- Anhang V (geschützt, Eingriffe möglich)
- Maßnahmen grundsätzlich möglich → Voraussetzung: günstiger Erhaltungszustand;
- Mitgliedstaaten können strengere Regeln festlegen.
Kernunterschied:
- Anhang IV = striktes Verbot mit seltenen Ausnahmen
- Anhang V = Eingriffe in Bestände möglich, unter Schutzauflagen (günstiger Erhaltungszustand)